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Parken im öffentlichen Verkehrsraum

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Bild zur Meldung: Parken im öffentlichen Verkehrsraum

Kennen Sie die Straßenverkehrsordnung? 

 

Leider mussten wir in den vergangenen Wochen immer öfter feststellen, dass sich viele Autofahrer nicht an die Regelungen der Straßenverkehrsordnung halten und insbesondere im Einmündungsbereich oder Kurvenbereich von Fahrbahnen und auch auf Gehwegen parken.

Wir weisen daher eindringlich darauf hin, dass alle Verkehrsteilnehmer die Halte- und Parkverbote beachten müssen und auch die Durchfahrt für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge freihalten müssen!

Deshalb veröffentlichen wir hier zur Erinnerung einige Regeln aus der Straßenverkehrsordnung, die sehr wichtig sind:

 

Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen

Bei der Führerscheinprüfung hat es jede/r gewusst:

Nach § 12 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung ist das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen verboten.

Auch wann eine Straßenstelle als eng zu bezeichnen ist, ist manchen Autofahrern leider nicht mehr so ganz geläufig. Laut gängiger Rechtsprechung muss beim Halten eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3 Metern auf der Fahrbahn verbleiben. Zu beachten ist diese Durchfahrtsbreite auch bei gegenüber parkenden Fahrzeugen.

Die Vorschrift hat den Zweck, vor allem in nicht allzu breiten Straßen die Durchfahrt für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge ohne Zeitverzögerung sicher zu stellen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für gesetzliche Verbote entschieden, um den Schilderwald nicht noch größer werden zu lassen. Aus diesem Grund ordnet die Straßenverkehrsbehörde auch keine Halteverbotsschilder zur Verdeutlichung gesetzlicher Verbote an.

 

Keine Parkplatzprivilegien

Im öffentlichen Straßenraum gibt es keine persönlichen Parkberechtigungen. Einen Anspruch, sein Fahrzeug auf öffentlicher Straße vor dem eigenen Grundstück abstellen zu können, besteht nicht. Zwar ist das Parken mit zugelassenen Kraftfahrzeugen auch für längere Zeit auf öffentlicher Verkehrsfläche im Rahmen der StVO erlaubt, doch sollte jeder Kfz-Halter bestrebt sein, sein Fahrzeug auf privater Grundstücksfläche abzustellen; dafür sind die privaten Kfz-Stellplätze und Garagen bestimmt.

 

Gefährliches Gehwegparken

Das Fahrzeug auf dem Gehweg zu parken ist eine Untugend, die sich bei manchen Autofahrern nur sehr schwer ausmerzen lässt. Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Halten und Parken auf Gehwegen verboten und stellt eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar.

Gefährlich wird es, wenn Fußgänger oder Rollstuhlfahrer gezwungen werden, die für den Fahrzeugverkehr vorgesehene Straße zu benutzen. Ganz besonders schlimm ist es, wenn sich Eltern mit Kinderwagen oder Fußgänger mit Rollatoren auf die Straßen bemühen müssen, weil manche Autofahrer im scheinbaren Interesse des schnellfließenden Verkehrs ihr Fahrzeug auf dem Gehweg abgestellt haben.

Die Gehwege wurden angelegt um den Fußgängern einen sicheren Bereich anzubieten.

Gehwege sind Gehwege und keine Parkstreifen!

Auch für das auf dem Gehweg abgestellte Kraftfahrzeug kann das Parken dort „gefährlich“ sein. Da Kinder unter 8 Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren müssen, ist nicht auszuschließen, dass auf Gehwegen abgestellte Fahrzeuge einen Kratzer abbekommen. Beschädigungen an Fahrzeugen will aber keiner und sicherlich möchten die Autofahrer auch keine Gefährdung der Fußgänger.

Wir appellieren deshalb an alle Verkehrsteilnehmer, die privaten Stellplätze und Garagen zu nutzen und die Fahrbahn und den Gehweg freizuhalten.

 

Das Zusammenleben in unserer Gemeinde funktioniert sicher besser und wir als Gemeindeverwaltung müssen auch nicht über Sanktionen nachdenken.

 

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