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Wohnsitz abmelden


Beschreibung

Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie

  • ins Ausland umziehen oder
  • eine Ihrer Wohnungen (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.

Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde , die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitteilen.

Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.


Voraussetzungen

  • Umzug oder
  • Wohnungsaufgabe

Verfahrensablauf

Für die Abmeldung müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.

Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.


Fristen

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.


Erforderliche Unterlagen

Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ausweise der Familienangehörigen: Bringen Sie für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, die Geburtsurkunde mit.

Kosten

keine


Bearbeitungsdauer

Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort vor Ort


Vertiefende Informationen

Meldewesen: Bundesministerium des Innern und für Heimat


Hinweise

Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.


Rechtsbehelf

Keiner


Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 21 Mehrere Wohnungen
  • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

Freigabevermerk

28.03.2023 Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Bürgerbüro
Rathausstr. 3
74934 Reichartshausen

 
Telefon 06262 924012
Telefax 06262 924040