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Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Neunkirchen

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Öffentliche Bekanntmachung vom 18.9.2023
Flurbereinigung Neunkirchen
Neckar-Odenwald-Kreis
Az. 2.26-3655-B 3.1


Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Neunkirchen
1. Die Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigten im Flurneuordnungsgebiet -Teilnehmer- sowie sonstige Interessierte werden zur Wahl des Vorstands auf Dienstag, den 17.10.2023 um 19:00 Uhr in die Turnhalle der Grundschule von Neunkirchen, Auf der Wacht 23 in 74867 Neunkirchen eingeladen.
2. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) auf sieben festgesetzt. Für jedes Mitglied ist gemäß § 21 Abs. 5 FlurbG ein Stellvertreter zu wählen. Nach § 2 des bad.-württ. Ausführungsgesetzes zum FlurbG (AGFlurbG) muss mindestens ein Mitglied des Vorstands und ein Stellvertreter aus dem Kreis derjenigen gewählt werden, die am Flurneuordnungsverfahren nicht beteiligt sind. 

3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das Vertrauen der Teilnehmer besitzen. Es liegt daher im Interesse aller Teilnehmer, sich an der Wahl zu beteiligen.
4. Wahlberechtigt sind die Teilnehmer (§§ 21 Abs. 3, 10 Nr. 1 FlurbG). Wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht voll geschäftsfähig sind, steht das Wahlrecht den gesetzlichen Vertretern zu. Bevollmächtigte haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
5. Jeder im Wahltermin anwesende Teilnehmer hat insgesamt jeweils nur je eine Stimme für jedes zu wählende Vorstandsmitglied und jeden Stellvertreter, selbst wenn er als Eigentümer und zugleich als Miteigentümer am Flurneuordnungsverfahren beteiligt ist. Nur eine Stimme hat auch der Bevollmächtigte, auch wenn er selbst zugleich Teilnehmer ist oder mehrere Teilnehmer vertritt. Bruchteilsgemeinschaften (Miteigentümer) und Gesamthandsgemeinschaften (z.B.. Erbengemeinschaften) haben jeweils nur eine Stimme gemeinschaftlich.
6. Wählbar ist jeder Volljährige, auch wenn er nicht Teilnehmer am Flurneuordnungsverfahren ist. Die Bewerbung von Frauen ist besonders erwünscht. Wahlvorschläge können bis zum 13.10.2023 beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde- eingereicht werden. Es sind aber auch Personen wählbar, die nicht auf einem Wahlvorschlag stehen. Ein Satzungsentwurf gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird ab 29.9.2023 im Rathaus von Neunkirchen, Marktplatz 1 in 74867 Neunkirchen zur Einsicht ausgelegt.

 

Zusätzlich kann diese Bekanntmachung mit Satzungsentwurf auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im oben genannten Verfahren (www.lgl-bw.de/3655) eingesehen werden.
 

Buchen, den 18.9.2023
gez. Bopp, LVD

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